Allgemeine Geschäftsbedingungen

CASA DE MAR nekretnine d.o.o., Immobilienagentur
Liburnijska 9, 51000 Rijeka, Kroatien
OIB (persönliche Identifikationsnummer): 21542358182
 
I. Allgemeine Bestimmungen
 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Immobilienmaklergewerbes (im Folgenden: AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Immobilienmakler (im Folgenden: Makler) und der natürlichen und/oder juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Makler einen Vermittlungsvertrag bei Immobiliengeschäften abschließt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages über die Vermittlung von Immobiliengeschäften und der Auftraggeber bestätigt mit seinem Abschluss, dass er mit allen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklergeschäfts vertraut ist und ihnen zustimmt.
Bestimmte Begriffe und Ausdrücke im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
Ein Immobilienmakler ist eine Handelsgesellschaft, ein Einzelunternehmer oder Handwerker, die für die Ausübung von Immobilienvermittlungstätigkeiten registriert ist und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien oder im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Vertrags über die Europäische Union hat Wirtschaftsraum. Immobilienvermittlung sind alle Handlungen eines Immobilienmaklers, die die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten betreffen, sowie Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte
Immobilie ist Grundstücke sind Teil der Erdoberfläche, zusammen mit allem, was nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Eigentum und andere dingliche Rechte fest mit dem Land an der Oberfläche oder darunter verbunden ist.
Der Auftraggeber ist eine natürliche und/oder juristische Person, die mit dem Vermittler (Verkäufer, Käufer, Pächter, Vermieter, Vermieter, Pächter und andere mögliche Beteiligte an Immobiliengeschäften) einen Vermittlungsvertrag abschließt.
Ein Dritter ist eine Person, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber zwecks Verhandlung über den Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, in Verbindung zu bringen versucht.
 
II. Immobilienangebot
 
Immobilienangebot von CASA DE MAR nekretnine d.o.o. basiert auf schriftlich oder mündlich vom Auftraggeber - Verkäufer erhaltenen Daten. Der Makler lehnt jede Verantwortung für unbeabsichtigte mögliche Fehler in der Beschreibung und im Preis der Immobilie ab, die aufgrund falsch angegebener Daten, Änderungen der Verkaufsbedingungen durch den Verkäufer und der Möglichkeit, dass das inserierte Objekt bereits verkauft wurde, oder des Eigentümers entstehen können den Verkauf aufgegeben hat, ohne den Makler rechtzeitig zu benachrichtigen. Angebote und Benachrichtigungen an den Empfänger
(Auftraggeber - Käufer) müssen sie vertraulich und nur mit schriftlicher Genehmigung behandeln
Der Vermittler kann auf einen Dritten übertragen. Wenn der Empfänger des Angebots bereits vertraut ist
ihm von der Agentur angebotene Objekte, so ist er verpflichtet, die Agentur unverzüglich zu informieren.
 
III. Immobilienbesichtigung
 
Die Besichtigung der Immobilie ist nur mit Unterschreibung des Maklervertrages möglich, um den Eigentümer der Immobilie vor dem Besuch nicht angemeldeter Personen zu schützen und in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz und dem Gesetz über die Vermittlung von Immobiliengeschäften. Danach ist der Käufer verpflichtet, beim Kauf der betreffenden Immobilie eine Vermittlungsgebühr zu zahlen.
 

IV. Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften
 
Der Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften (im Folgenden: Vertrag) ist ein Dokument, mit dem die Agentur CASA DE MAR nekretnine d.o.o. (Vermittler) verpflichtet sich, zu versuchen, eine Person zum Zwecke der Verhandlung und des Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an Immobilien zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Vertrag, dem Vermittler eine Vermittlungsgebühr für Vermittlungsleistungen zu zahlen, die sich nach dem Vermittlungsvertrag bestimmt, wenn dieses Rechtsgeschäft zustande kommt. Der Vertrag zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber muss insbesondere Angaben über den Vermittler, den Auftraggeber, die Art und den wesentlichen Inhalt der Arbeiten, für die der Vermittler vermittelt, die Höhe des Vermittlerhonorars und etwaige zusätzliche Kosten enthalten, die entstehen, wenn der Vermittler, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber für ihn sonstige mit dem Vermittlungsgegenstand in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbringt. Der Vertrag wird schriftlich und auf bestimmte Zeit geschlossen und gilt mit Unterschreibung durch beide Vertragsparteien als geschlossen. Auf das Mandatsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber finden die Bestimmungen der allgemeinen Vorschriften des zwingenden Rechts Anwendung.
 

V. Alleinvertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften
 
Ein ausschließlicher/ausschließlicher Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften ist ein Dokument, das
der Auftraggeber sich verpflichtet, keinen anderen Vermittler für die vermittelten Arbeiten zu beauftragen. Hat der Auftraggeber während der Dauer des Alleinvermittlervertrages über einen anderen Vermittler ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, für das dem Alleinvermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem Alleinvermittler die vereinbarte Vermittlung zu bezahlen Vermittlungsgebühr sowie allfällige zusätzliche reale Kosten, die während der Vermittlung für das vermittelte Geschäft entstehen. Beim Abschluss des Vertrages über die ausschließliche Vermittlung von Immobiliengeschäften ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und Rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen. Der Vertrag wird schriftlich und auf bestimmte Zeit geschlossen und gilt mit Unterschreibung durch beide Vertragsparteien als geschlossen. Auf das Mandatsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber finden die Bestimmungen der allgemeinen Vorschriften des zwingenden Rechts Anwendung.
 

VI. Kündigung der Vermittlungsvereinbarung
 
Der Auftraggeber kann den Vermittlungsauftrag jederzeit kündigen, sofern die Kündigung dem Gewissensgrundsatz nicht entgegensteht. In diesem Zusammenhang darf das Auftragsstornierungsverfahren nicht mit der Absicht manipuliert werden, dem Vermittler das Recht auf Entschädigung zu entziehen oder wissentlich zu beeinträchtigen. Schließt der Auftraggeber während der Dauer des Vermittlungsauftrages oder nach dessen Widerruf für längstens zwei Jahre ein Rechtsgeschäft durch den Vermittler mit einer Person, mit der ihn der Vermittler in Kontakt gebracht hat, oder durch einen anderen Vermittler ab, der ihn mit einem Dritten verbunden hat, der von einer Person nach dem Vermittler gebracht wurde, wird davon ausgegangen, dass er gegen sein Gewissen gehandelt hat (im Sinne von Artikel 12 des Schuldverhältnissesgesetzes) und ist verpflichtet, die Vermittlerprovision vollständig zu zahlen . Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, für die ansonsten ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber diese gesondert vergütet. Wenn der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums, der nicht länger ist als die Dauer des abgeschlossenen Vermittlungsvertrags nach Beendigung dieses Vertrags, ein Rechtsgeschäft abschließt, das überwiegend auf den Handlungen des Mediators vor Beendigung des Vermittlungsvertrags beruht, ist er verpflichtet, die zu zahlen Mediationsgebühr in voller Höhe an den Mediator.
 

VII. Pflichten des Vermittlers
 
Bei der Vermittlung zum Abschluss des Immobilienvermittlungsvertrages ist der Vermittler insbesondere zu Folgendem verpflichtet:
  1. Versuchen Sie, eine juristische oder natürliche Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu treten, um ein vermitteltes Geschäft abzuschließen.
  2. Informieren Sie den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie.
  3. Überprüfen Sie die Dokumente, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie belegen, und warnen Sie den Auftraggeber über:
    • offensichtliche Mängel und mögliche Risiken im Zusammenhang mit dem ungeregelten Zustand der Immobilie im Grundbuch,
    • eingetragene dingliche Rechte oder sonstige Rechte Dritter an Grundstücken,
    • Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber einem Dritten,
    • Bau- und Nutzungsgenehmigungsmängel nach einem Spezialgesetz,
    • Umstände und Beschränkungen im Rechtsverkehr mit Grundstücken nach Maßgabe besonderer Vorschriften.
  4. Zur Vornahme der für die Präsentation der Immobilie auf dem Markt erforderlichen Handlungen, zur angemessenen Bewerbung der Immobilie sowie zur Vornahme aller sonstigen im Vertrag vereinbarten Handlungen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, zu denen der Makler berechtigt ist besondere, vorab festgelegte Kosten.
  5. Aktivieren Sie die Anzeige von Immobilien.
  6. Schlichten Sie bei Verhandlungen und versuchen Sie, einen Vertrag abzuschließen, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.
  7. Die persönlichen Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  8. Handelt es sich bei dem Vertrag um Grundstücke, prüfen Sie die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks nach den für dieses Grundstück geltenden Raumordnungsvorschriften.
  9. Informieren Sie den Auftraggeber über alle für die beabsichtigte Tätigkeit wichtigen Umstände, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.
  10. Soweit der Mediator im Einvernehmen mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Arbeiten, die Gegenstand der Mediation sind, für ihn auch andere Handlungen vornimmt, wird er die Arbeiten sowie Art und Höhe der Kosten gesondert vereinbaren.
  11. Machen Sie den Auftraggeber mit den Bestimmungen des Geldwäschepräventionsgesetzes vertraut.
Der Vermittler ist nicht verantwortlich für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und des Dritten, und welche Verpflichtungen durch das zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten abgeschlossene Rechtsgeschäft übernommen werden und dessen Gegenstand die Immobilie ist die der Vermittler vermittelt hat.
 

VIII. Pflichten des Auftraggebers
 
Durch den Abschluss eines Immobilienmaklervertrags mit dem Makler übernimmt der Auftraggeber die folgenden Verpflichtungen:
  1. den Mediator über alle für die Vermittlung wichtigen Umstände und wahrheitsgetreue Angaben zur Immobilie informieren und, falls vorhanden, dem Mediator eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die vertragsgegenständliche Immobilie erteilen, und dem Mediator einen Nachweis über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einem Dritten zu erbringen.
  2. Stellen Sie dem Makler Dokumente zur Verfügung, die sein Eigentum an den Immobilien oder anderen Immobilienrechten an den Immobilien belegen, die Gegenstand des Vertrages sind, und warnen Sie den Makler vor allen eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen, die auf dem Grundstück bestehen.
  3. Dem Vermittler und dem am Abschluss des vermittelten Geschäfts interessierten Dritten eine Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen.
  4. Teilen Sie dem Makler alle relevanten Informationen über die gewünschte Immobilie mit, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören.
  5. Nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, d.h. des Vorvertrags, durch den er sich zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes verpflichtet, wenn der Vermittler und der Auftraggeber vereinbart haben, dass der Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars bereits mit Abschluss erworben wird des Vorvertrages, die Vermittlungsgebühr an den Vermittler zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  6. Ersatz des Mediators für während der Mediation entstehenden Auslagen, die über die üblichen Mediationskosten hinausgehen.
  7. Benachrichtigen Sie den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit der Arbeit, für die er den Makler autorisiert hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Immobilien.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit dem vom Vermittler vermittelten Dritten Verhandlungen über den Abschluss eines Vermittlungsgeschäfts aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Auftraggeber haftet auf Schadensersatz, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstehenden Aufwendungen in Höhe von 50 % des vereinbarten Vermittlungshonorars zu ersetzen.
Mit Unterschreibung des Immobilienvermittlungsvertrages mit dem Makler garantiert und bestätigt der Auftraggeber sachlich und strafrechtlich, dass er die Person ist, die er vertritt, andernfalls haftet er für alle Schäden, die dem Makler und/oder einer anderen Person im Rechtsgeschäft entstehen Mediation, die Gegenstand der Mediationsvereinbarung ist.
Bei Abschluss des Maklervertrages mit dem Makler bestätigt der Auftraggeber, dass er seine personenbezogenen Daten dem Makler, einschließlich OIB (persönliche Identifikationsnummer), freiwillig zur Verfügung gestellt hat, um an dem Prozess des Kaufs und Verkaufs von Immobilien oder einem anderen damit zusammenhängenden Rechtsgeschäft teilzunehmen Vermittlung von Immobilien und zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Abschluss eines Kauf- und Verkaufsrechtsgeschäftes mit einem Dritten, der Gegenstand des Maklervertrages ist, dem Vermittler alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, zu deren Erhebung der Vermittler verpflichtet ist der Auftraggeber und das Rechtsgeschäft, die durch das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmt sind.
 

IX. Vermittlungsgebühr
 
Die Agentur erwirbt das Recht auf Vermittlungsentschädigung - Provision in voller Höhe zum Zeitpunkt des Abschlusses des vermittelten Geschäfts (durch Unterzeichnung des Vorvertrags oder Vertrages), mit dem sich der Auftraggeber verpflichtet, das vermittelte Rechtsgeschäft abzuschließen. Die Zahlung des Honorars an die Agentur erfolgt gleichzeitig oder unmittelbar nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, für das die Agentur vermittelt hat.
Das Rechtsgeschäft gilt als abgeschlossen, wenn sich der Auftraggeber und der Dritte über den Vertragsgegenstand und den Preis geeinigt haben, also bei Vertragsschluss, Vorvertrag und/oder Hinterlegung der Anzahlung für das vermittelte Rechtsgeschäft . Ein vermitteltes Rechtsgeschäft im Sinne dieser Bedingungen liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber mit einem Dritten, mit dem der Vermittler in Kontakt gekommen ist, einen Vertrag, Vorvertrag und/oder eine Kaution über Immobilien, deren Eigentum er ist, hinterlegt ein Dritter oder Mitglieder seiner Familie, auch wenn sie nicht ausdrücklich in der Vermittlungsvereinbarung aufgeführt sind.
Die Maklercourtage beinhaltet alle Kosten, die der Immobilienagentur CASA DE MAR entstehen
d.o.o. während der Mediation hatte. Dies gilt nicht für die im Rahmen der Vereinbarung der Agentur mit dem Auftraggeber anfallenden Arbeitskosten und die Erbringung sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgegenstand, die nicht zu den üblichen Vermittlungstätigkeiten gehören.
Die Höhe der Maklercourtage bestimmt sich nach dem Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften. Beim Kauf und Verkauf wird eine Provision in Höhe von 6 % + MwSt. des Gesamtbetrags des Kaufpreises wie folgt erhoben:
Die Provision für die Vermittlung beim Verkauf, die vom Verkäufer erhoben wird, beträgt 3 % + MwSt. des Gesamtbetrags des Kaufpreises der betreffenden Immobilie. Die Vermittlungsprovision beim Kauf, die vom Käufer erhoben wird, beträgt 3 % + MwSt. des Gesamtbetrags des Kaufpreises der betreffenden Immobilie.
 

X. Widerspruch des Verbrauchers
 
Der Verbraucher kann eine Beschwerde einreichen, in welcher er seine Unzufriedenheit mit der vom Vermittler erbrachten Dienstleistung schriftlich per Post oder an die E-Mail-Adresse info@casademar.com zum Ausdruck bringt.
 

XI. Allgemeine Bestimmungen und Streitbeilegung
 
Für die aus dem Maklervertrag resultierenden Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Makler, die nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Maklervertrag geregelt werden, gelten die Vorschriften des Immobilienvermittlungsgesetzes und des Schuldverhältnissegesetzes. Für eventuelle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht in Rijeka zuständig.


CASA DE MAR nekretnine d.o.o., Immobilienagentur
Liburnijska 9, 51000 Rijeka, Kroatien